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Ein Vertrag ohne Wirkung

5.6.08. Erst nach der Abstimmung im Bundestag wurde den Abgeordneten der Entwurf des Vertrags vorgelegt, der wichtige Details für die Privatisierung der Deutsche Bahn AG regelt. Das 16-seitige Werk, seit Monaten zwischen Verkehrsministerium, Finanzministerium und DB AG verhandelt, stellt mehr eine Beschwörung dar als eine rechtliche Vereinbarung. Sanktionen für Verstöße gibt es nicht.

Es wird beschworen, dass der integrierte Konzern erhalten bleibt, dass die Verkehrsangebote erhalten bleiben, dass die DB AG konzernleitend ist, dass die Privaten keinen Einfluss auf die Infrastruktur erhalten; verbindlich festgeschrieben ist dies kaum.

Der Vertrag legt fest, dass die DB AG auch die privatisierten Töchter im Konzern leiten soll. Doch die Beherrschungsverträge sollen aufgekündigt werden. In einem früheren Gutachten vom Februar 2008 warne die Anwaltskanzlei Hölters&Elsing das Verkehrsministerium, dass jede Steuerung der privatisierten Unternehmen durch die DB AG zu hohen Forderungen auf Nachteilsausgleich durch die privaten Eigentümer führen kann.

Nun soll die DB AG die Leitung über die Transporttochter behalten, es soll aber keinen tatsächlichen Konzern geben. Da beginnt der Spagat.

Der Vertragsentwurf vom April sah vor, dass die Privatisierungstochter DB Mobility Logistics AG ihre Unternehmenstöchter zum Teil vollständig verkaufen kann. So ist es auch im Struktursicherungs-Tarifvertrag zwischen der DB AG und den Gewerkschaften Transnet und GDBA vorgesehen.

Diese weitere Privatisierungsmöglichkeit wurde im Entwurf, der nach der Abstimmung den Parlamentariern vorgelegt wurde, leicht eingeschränkt: Mehr als die Hälfte an den Eisenbahntöchtern und an den Logistikfirmen müsse die Privatisierungs-AG behalten.

Diese doppelte Privatisierung würde dazu führen, dass ein Privater bis zu 74,8 Prozent der Anteile eines Eisenbahnunternehmens erwerben kann (49,9 Prozent direkt, 24,9 Prozent indirekt).

Abgeordnete protestierten, im jüngsten Entwurf steht nun, dass die Privatisierungs-AG 100 Prozent der Anteile und Stimmrechte halten muss. Doch diese Verkaufsschranke gilt nicht für andere Unternehmenstöchter und wohl auch nicht für die geplanten neuen Regionalverkehrsunternehmen außerhalb des Gehaltstarifs.

Zudem ist durch die Entwürfe der politische Wille der Regierung klar: Es soll noch mehr verkauft werden. Der Vertrag wird das nicht verhinder, denn er stellt eine zahnlose, unverbindliche Vereinbarung dar.

Es sind keinerlei Sanktionen vereinbart, fals sich die DB AG nicht an Vereinbarungen hält. Auch mit Sanktionen würde der Vertrag kaum binden, denn der Bund könnte Verstöße klaglos hinnehmen oder sein Unternehmen DB AG zwingen, Änderungen zuzustimmen. Wer außen vor bleibt, ist der Bundestag, der gewählte Souverän.

In weiteren Bestimmungen zeigt der Vertrag, was Privatisierung ist: Die Lasten werden der öffentlichen Hand aufgebürdet, die Gewinne können Private kassieren.

Die Schulden der DB AG bleiben größtenteils beim Bund.

Paragraph 4, Absatz 2: Übertragen wird jeweils das gesamte Vermögen sowie alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen einschließlich der Finanzschulden der zu übertragenden Gesellschaften.

Auf Fernverkehr und Nahverkehr (Regio) liegen kaum Schulden. Auf den Infrastrukturunternehmen dagegen um die 15 Milliarden Euro.

Die Lasten des konzernweiten Arbeitsmarktes trägt der Bund als Eigentümer der DB AG.

Paragraph 2, Absatz 6: Zum Kreis der direkten Beteiligungen der DB AG gehören weiterhin alle Gesellschaften im Rahmen des konzernweiten Arbeitsmarktes und der Finanzierung des DB-Konzerns.

Aus den privatisierten Konzernteilen können Arbeitnehmer also einfach und ohne hohe Kosten in den öffentlichen DB-Teil verschoben werden. Die privaten Eigentümer brauchen sich nicht mit Entlassungen abzumühen - Personal abbauen (wie von Norbert Hansen angekündigt) können sie trotzdem.

Zum Fernverkehr, zur Vertaktung von Nah- und Fernverkehr enthält der Vertrag keine ernsthaften Festlegungen, nur ganz unverbindlich:

Paragraph 14: Die DB ML AG verpflichtet sich, rechtzeitig vor beabsichtigten wesentlichen Veränderungen des Personenverkehrsangebotes das BMVBS umfassend unter Darlegung der zugrundeliegenden Bedarfsanalysen zu informieren, um sicherzustellen, dass der Bund seiner grundgesetzlichen Verantwortung nach Art. 87e Abs. 4 GG nachkommen kann.

Wie künftig Fernverkehr über Renditeinteressen hinaus gesichert werden soll, wird nicht diskutiert. Bereits jetzt streicht die DB AG aus dem eigenwirtschaftlich betriebenen Fernverkehr Verbindungen, die dann die Länder auf ihre Kosten mit Nahverkehr ersetzen. Ein Fernverkehrsgesetz wäre vor der Privatisierung nötig als Mindestabsicherung.

Anders als im Entwurf vom April wird die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung für die Infrastruktur nicht mehr verbindlich und es wird weder Betrag noch fester Anteil als Privatisierungserlös genannt, der dem Bund mindestens zufließen soll.

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